Alarmierend hohe Zahlen: Bundesrat ist bereit für eine Erhebung zum Thema Inzest
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Bericht
Schweiz

Alarmierend hohe Zahlen: Bundesrat ist bereit für eine Erhebung zum Thema Inzest

16.05.2024 11:29

Baseljetzt

Der Bundesrat will einen Bericht zum Thema Inzest und zur Bekämpfung dieser Straftaten erstellen. Er stellt sich hinter ein Postulat aus den Reihen der Grünen. Über hundert Nationalratsmitglieder aus allen Fraktionen haben den Vorstoss unterzeichnet.

Der Bundesrat ist bereit, diesen Auftrag entgegenzunehmen, wie er am Donnerstag bekanntgab. Gründe dafür nannte er nicht. Die Überweisung des Postulates durch den Nationalrat dürfte angesichts der Zahl von Unterschriften eine Formsache sein.

Tiefe Zahl von Verurteilungen

Eingereicht hat den Vorstoss Christophe Clivaz (Grüne/VS). Er verlangt eine umfassende nationale Untersuchung zum Vorkommen von Inzest. Der geforderte Bericht soll ausserdem zeigen, weshalb Opfer von Inzest Täterinnen und Täter nicht anzeigen und weshalb die Verurteilungsraten wegen dieses Straftatbestandes tief sind.

Aufgrund der Erhebungen im Inland und Vergleichen mit dem Ausland soll der Bundesrat zudem darlegen, wie Inzest besser bekämpft werden kann. Inzest sei ein schwerwiegendes und gleichzeitig unterschätztes gesellschaftliches Problem, begründet Clivaz sein Postulat.

Die verfügbaren Daten zeigen ein besorgniserregendes Missverhältnis: Jährlich gebe es drei bis sechs Urteile wegen Inzests. Doch die Schätzungen zum Vorkommen dieser Art von Straftat in Familien seien alarmierend hoch. Laut einer kürzlich in Frankreich durchgeführten Studie sind bis zu zehn Prozent der Kinder Opfer sexueller Gewalt, und am häufigsten handelt es sich dabei um Fälle von Inzest.

Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren

Träfen diese Zahlen auch für die Schweiz zu, würden sie einen verborgenen Missstand verdeutlichen, schrieb Clivaz. Gemäss Strafgesetzbuch wird unter Inzest der Beischlaf mit Blutsverwandten in gerader Linie sowie mit Geschwistern und Halbgeschwistern verstanden.

Bei Verurteilungen können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen ausgesprochen werden. Straffrei bleiben gemäss Strafgesetzbuch Minderjährige, wenn sie verführt worden sind. (sda/mei)

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