
Alkoholfreie Getränke dürfen nicht als «Gin» verkauft werden
Valerie Zeiser
Ein alkoholfreies Getränk darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht unter der Bezeichnung «Gin» vermarktet werden. Die Bezeichnung sei nach EU-Recht ausschliesslich bestimmten Spirituosen vorbehalten.
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten fest, dass die Bezeichnung nach EU-Recht ausschliesslich bestimmten Spirituosen vorbehalten sei. Auch der Zusatz «alkoholfrei» ändere nichts am Verbot, andere Getränke unter dem Namen zu verkaufen, so das Gericht.
Gin müsse Alkoholgehalt von 37,5 Prozent haben
Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen «Virgin Gin Alkoholfrei» verkaufte. Nach Ansicht des Vereins verstosse diese Bezeichnung gegen eine EU-Verordnung, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 Prozent betragen müsse. Das deutsche Gericht befragte hierzu den EuGH.
Das höchste europäische Gericht betonte, das Verbot verletze nicht die in der EU-Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit. Das Unternehmen könne das Getränk weiterhin verkaufen – nur eben nicht unter der geschützten Bezeichnung «Gin». Ziel der Regelung sei es, Verbraucher vor Verwechslungsgefahr mit der klar definierten Spirituosen-Kategorie zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. (sda/vaz)
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