Baselbieter Wahlpanne: Es sind bis zu 150 Couverts
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Baselbieter Wahlpanne: Es sind bis zu 150 Couverts

26.01.2023 15:44 - update 26.01.2023 16:10

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Die Landeskanzlei schätzt, dass bis zu 150 Wahlcouverts falsch verpackt worden sind. Das sagte Regierungspräsidentin Kathrin Schweizer am Donnerstag.

Jetzt steht fest: 50 bis höchstens 150 Wahlcouverts sollen im Vorfeld der Wahlen falsch verpackt worden sein. Stand Mittwoch mussten bisher 9 Wahlzettel ausschliesslich im Wahlkreis Sissach ausgetauscht werden, erklärte Kathrin Schweizer am Donnerstag im Landrat.

Ob bereits falsche Listen abgegeben wurden, könne aktuell nicht verifiziert werden, da die Öffnung der Couverts erst am Wahlwochenende erfolge, sagte sie in einer Antwort auf eine dringliche Interpellation. «Erst nach dem Wahltag kennen wir das Ausmass», sagte Schweizer.

Protokoll über betreffende Zettel

Abgegebene Wahllisten aus einem anderen Wahlkreis seien ungültig. Die Landeskanzlei habe die Wahlpräsidien angewiesen, ein Protokoll über solche Zettel zu führen. So könne im Nachgang der Wahlen das Ausmass des Fehlers eingeschätzt werden.

Wie die Landeskanzlei am Montag mitteilte, wurden in sieben Gemeinden zum Teil Wahllisten eines falschen Wahlkreises verschickt. Betroffen sind die Gemeinden Liestal, Lupsingen, Seltisberg, Ziefen, Langenbruck, Reigoldswil und Sissach.

Annulierung nur bei erheblichem Einfluss

Wer eine falsche Wahlliste erhalten hat, sollte sich bei der Gemeinde oder bei der Landeskanzlei melden, damit eine individuelle Lösung gefunden werden kann, wie Kathrin Schweizer sagte. Die Listen könnten auch am Wahlsonntag bei einer Stimmabgabe an der Urne ausgetauscht werden.

«Aufgrund der bisher kommunizierten Massnahmen sind die politischen Rechte weiterhin gewährleistet und die kommenden Landratswahlen können ordentlich durchgeführt werden», hiess es weiter in der Regierungsantwort.

Die Interpellantin Béatrix von Sury (Mitte) warf auch die Frage auf, ob Stimmrechtsbeschwerden zu erwarten seien. Dazu verwies Schweizer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die betroffenen Wahlen seien nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. (sda/mal)

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