
Basler Gericht tritt nicht auf Gesuch zu Polizeikessel beim ESC ein
David Frische
Das Basler Verwaltungsgericht tritt mangels Zuständigkeit nicht auf ein Gesuch einer Demonstrantin zum Polizeikessel während des ESC ein. Die Teilnehmerin einer Anti-Israel-Demo wirft der Polizei Freiheitsentzug vor und verlangte eine richterliche Haftprüfung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Basler Verwaltungsgericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch einer Demonstrantin zum Polizeikessel während des ESC ein und verwies auf ein vorgängiges verwaltungsinternes Verfahren.
- Die Frau war am 17. Mai während fünf Stunden festgehalten worden und hatte eine richterliche Überprüfung sowie eine Genugtuung von 1000 Franken gefordert, was das Gericht als «kurzzeitige Freiheitsbeschränkung» einordnete.
- Beim Polizeieinsatz gegen die unbewilligte Palästina-Demo kamen Tränengas und Gummischrot zum Einsatz; rund 400 Personen wurden kontrolliert.
Das Gericht hält jedoch fest, dass die Gesuchstellerin zuerst das verwaltungsinterne Verfahren durchlaufen müsse, wie es im am Samstag veröffentlichten Urteil heisst. Daher werde die Sache an die Kantonspolizei zum Erlass einer Verfügung überwiesen.
Die Demonstrantin wurde am 17. Mai am späteren Abend von der Polizei während rund fünf Stunden festgehalten. Ihr Anwalt hielt im Gesuch unter anderem fest, dass seiner Klientin unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen worden sei und forderte eine richterliche Überprüfung sowie eine Genugtuung von 1000 Franken.
Das Verwaltungsgericht stützte sich jedoch auf ein Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2025 zu einem anderen Polizeikessel in Basel am 1. Mai 2023. Das Bundesgericht wies das Gesuch eines Demonstranten um richterliche Prüfung ebenfalls ab. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zunächst das verwaltungsinterne Verfahren zu durchlaufen habe.
Eine «kurzzeitige Freiheitsbeschränkung»
«Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall», heisst es im Urteil des Verwaltungsgerichts. Nicht entscheidend sei auch, dass die Demonstrantin ihr Gesuch im Gegensatz zum 1. Mai-Fall bereits während der Einkesselung gestellt habe. Es habe sich um eine «kurzzeitige Freiheitsbeschränkung» und nicht um einen Freiheitsentzug gehandelt.
In dieser Zeit sei es unmöglich gewesen, ein gerichtliches Haftprüfverfahren durchzuführen. Mit der Entlassung aus dem Kessel «innerhalb kurzer Frist» sei dann die Dringlichkeit entfallen, die eine Zuständigkeit des Gerichts hätte rechtfertigen können.
Tränengas und Gummischrot eingesetzt
Die Gesuchstellerin kritisierte auch, dass die Demonstrierenden bei kühleren nächtlichen Temperaturen ohne Decken und ohne Zugang zu Toiletten eingekesselt und dem Tränengas ausgesetzt waren. Das Verwaltungsgericht entgegnete, dass die Demonstrantin dazu keine entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkretisiert habe.
Während des ESC-Finales am 17. Mai bewegte sich die besagte unbewilligte Palästina-Demo in Richtung Festperimeter Messeplatz, wo viele Fans die Show auf der Leinwand mitverfolgten. Nach mehrmaliger Missachtung der Abmahnungen durch das Dialogteam setzte die Polizei Gummigeschosse und Tränengas gegen den Demozug ein. An der Feldbergstrasse kesselte sie einen grossen Teil davon ein und kontrollierte rund 400 Personen. (sda/daf)
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