Freiheitsstrafe und Landesverweisung nach sexueller Nötigung
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Bundesgericht
Schweiz

Freiheitsstrafe und Landesverweisung nach sexueller Nötigung

25.01.2024 12:29 - update 25.01.2024 14:50

Baseljetzt

Die Verurteilung eines heute 37-jährigen Türken zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgewiesen.

Der Verurteilte muss 16 Monate der Freiheitsstrafe verbüssen. Zudem wird er für sechs Jahre des Landes verwiesen. Das Appellationsgericht befand ihn neben der sexuellen Nötigung der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen harten Pornographie und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Strafgericht hatte den Mann zuvor zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Davon sollte die Hälfte vollzogen werden. Von einer Landesverweisung sah es ab. Die Staatsanwaltschaft hatte zumindest teilweise Erfolg mit ihrer Berufung. Sie plädierte darauf, dass die vorliegende Tat nicht mehr im unteren Bereich einer sexuellen Nötigung betrachtet werden könne.

Er war eine «beischlafähnliche» Tat

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Täter eine Frau durch Drohungen, Gewalt und mit einer Glasscherbe zur Duldung von Analverkehr zwang. Dies sei vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung vergleichbar. Das Bundesgericht stützt die Ansicht, dass eine solche Tat nicht weniger schwer bestraft werden dürfe, als eine Vergewaltigung unter vergleichbaren Umständen.

Die Kritik des Beschwerdeführers zur Strafzumessung hat das Bundesgericht abgewiesen. Der Mann beantragte eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei 15 Monate bedingt ausgesprochen werden sollten. Zudem forderte er, von einer Landesverweisung abzusehen.

Das Bundesgericht bestätigt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Verurteilte mehrere nicht einschlägige Vorstrafen aufweise. Er sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Er bezieht Sozialhilfe und pflegt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Schwester nur einen losen Kontakt. (sda/mal)

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