Prozess nach Hammerangriff: Beschuldigter soll in stationäre psychiatrische Behandlung
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Strafprozess
Basel-Stadt

Prozess nach Hammerangriff: Beschuldigter soll in stationäre psychiatrische Behandlung

22.03.2023 08:13 - update 22.03.2023 17:37
Maximilian Karl Fankhauser

Maximilian Karl Fankhauser

François Villeroy de Galhau, Chef der französischen Zentralbank, wurde im Juni 2022 in Basel mit einem Hammer niedergeschlagen. Am Mittwoch begann der Prozess am Strafgericht.

Der Angeklagte, ein 39-Jähriger Schweizer, soll im letzten Sommer den Chef der französischen Zentralbank, François Villeroy de Galhau, am Centralbahnplatz mit einem Hammer angegriffen und verletzt haben. Er weist jegliche Schuld von sich. Seit Mittwoch, 8:15 Uhr, muss er sich vor dem Basler Strafgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verantworten. Baseljetzt berichtet live.

Der Verteidiger ergreift das Wort: Er macht für seinen Mandanten eine Täuschung geltend. In der Belehrung sei dem Angeklagten gesagt worden, es werde wegen Körperverletzung ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In der Belehrung sei nie etwas von versuchter vorsätzlicher Tötung gestanden. Der Mandat habe unter dem Wissen der Körperverletzung eine Aussage getätigt. Der Verteidiger hätte ihm zwar davon abgeraten. Wenn der Mandant gewusst hätte, dass es sich um ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzliche Körperverletzung gehandelt hätte, hätte er die Aussage verweigert. Sein Mandant sei somit zu einer Aussage verleitet worden. Laut Verteidiger sei dies eine Verletzung des Gesetzes und somit seien die Beweise, die unter dieser Täuschung erbracht wurden, nicht verwertbar. Er habe dies bereits bei erster Gelegenheit gesagt.

Nun spricht der Staatsanwalt: Er will den Antrag des Verteidigers vollumfänglich abweisen. Es sei nicht entscheidend, was der Vorwurf an den Angeklagten sei. Er begreife nicht, dass der Verteidiger nicht bereits eingegriffen habe, als der Vorwurf der Körperverletzung aufkam. Eine Täuschung sei dies nicht gewesen.

Der Verteidiger antwortet: Es habe während der Einvernahme keinen Grund gegeben, weshalb man von Körperverletzung plötzlich auf versuchte vorsätzliche Tötung kam. Zumal sein Mandant immer beteuert habe, dass er unschuldig sei.

Regelmässiger Cannabis-Konsum

Der Angeklagte spricht: Er gibt sich erstaunt, dass er überhaupt hier ist. Er habe kein Motiv, so etwas zu tun und sei zu hundert Prozent unschuldig. Zuerst sei die Rede von Körperverletzung gewesen, dann sei die Detektivin aus dem nichts mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gekommen. Er sei aber unschuldig und würde dies nicht verstehen. Er bestätigt, dass er Schulden habe. Gleichzeitig sagt er aber, dass er, wenn er nicht «künstlich im Gefängnis» gehalten würde, die Wohnung des verstorbenen Vaters bereits veräussert und die Schulden getilgt hätte. Den Vater pflegte er von 2014 bis zu seinem Tod krankheitsbedingt und lebte auch bei ihm. Ebenfalls 2014 habe er zudem einen Burnout gehabt, diagnostiziert aufgrund von Cannabiskonsum. Bei seiner Kündigung wegen Nichterscheinens auf der Arbeit seien die Burnouterscheinungen aber nicht mehr vorhanden gewesen.

2014 habe er vollständig aufgehört Cannabis zu konsumieren, nach seinem ambulanten Aufenthalt in der Universitären psychiatrischen Klinik. Zuvor habe er seit seinem 25. Lebensjahr regelmässig konsumiert. Der Konsum sei aber schwankend gewesen, da er nicht immer Zugang zu Cannabis gehabt habe. Er habe dies in einem sehr legalen Prozess organisiert, wollte das Gesetz nie brechen, weswegen er auch teilweise monatelang keinen Zugang hatte.

Nun kommt die Frage nach den Recherchethemen im Internet und den Tagesablauf des Angeklagten: Er habe vor allem Bodybuilding- und Sportthemen recherchiert. Nach der Pandemie habe er nach dem aufstehen Sport gemacht, Freunde getroffen, den Tag genossen. Er habe zudem auch im Internet recherchiert, sich wegen der Wohnung seines Vater mit Maklern getroffen.

Nie explizit nach dem Geschädigten im Internet gesucht

Der Makler habe gesagt, dass er sich im Internet schlau machen und recherchieren soll, wenn er die Wohnung verkaufen will. Was passiert mit den Zinsen, weswegen ist seine Immobilie nach der Pandemie mehr wert? Deswegen habe er sich mit diesen Themen auseinandergesetzt und zum Beispiel einen Artikel auf Reuters gelesen, wo der Geschädigte aufgetaucht ist. Er habe aber nie explizit nach dem Geschädigten im Internet gesucht.

Der Richter fragt, ob der Angeklagte einen erneuten Versuch gestartet habe, wieder Fuss in der Arbeitswelt zu fassen: Der Angeklagte habe dies getan, habe sich beim Arbeitsamt angemeldet. Leider habe es keinen Eintrag gegeben, da er ausgesteuert wurde und somit kein Taggeld erhielt. Er wolle aber nach dem Prozess wieder in die Arbeitswelt einsteigen.

Der psychiatrische Gutachter wird befragt: Er habe beim Angeklagten paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Sehr häufig trete diese zwischen dem 15. und 30. Lebensjahr auf, kann aber auch später kommen. Deswegen sei es kein Ausschlusskriterium, dass beim Angeklagten zuvor noch keine Schizophrenie diagnostiziert wurde. Laut dem Gutachter kann dies einen genetischen Zusammenhang haben, beim Angeklagten wurden bereits zwei Schwestern und die Mutter mit Schizophrenie diagnostiziert. Nach wissenschaftlicher Meinung bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Cannabis-Konsum und der Schizophrenie.

Der psychiatrische Gutachter kommt zudem zum Schluss, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit gehabt habe.

Eingeschränkte soziale Kontakte

Nun stellt der Richter die Frage, ob der Angeklagte, falls er für schuldig erklärt wird, seine Aussage, er sei Mitopfer einer Drittperson geworden, in einer Wahnvorstellung getätigt habe, oder ob es eine Schutzwehrhaltung gewesen sei. Der psychiatrische Gutachter befindet, dass diese Frage schwierig zu beantworten sei, es könne sich um beides handeln.

Der Verteidiger stellt nun Fragen an den psychiatrischen Gutachter. Die grosse Familie, Geburtstage und Familienfeste werden erwähnt im Gutachten, trotzdem wird dem Angeklagten ein eingeschränktes Leben nachgesagt im Bericht. Weswegen ist das so? Unter Berücksichtigung, dass nur noch zwei Geschwister in der Schweiz leben, mit denen der Austausch im Gefängnis nicht so oft stattfand. Zudem würden Geburtstage und Familienfeste nicht ein ganzes Jahr an sozialen Kontakten füllen. Der Angeklagte habe auch angegeben, dass er öfter alleine im Park spazieren ging.

Ausserdem habe der Gutachter geschrieben, dass der Angeklagte schwer einzuschätzen sei. Weswegen sind seine Massnahmeempfehlungen und Diagnosen so klar und deutlich? Die Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen, haben den Gutachter dazu bewogen, ihn als schwer einschätzbar zu bezeichnen. Aber wenn man das grosse Ganze nehmen würde, sei es möglich, eine Diagnose zu tätigen. Denn dort würde neben der drei Konsultationen auch bereits vorhandenes Aktenmaterial wie vorherige Gutachten und Berichte einfliessen.

Obwohl der Angeklagte null Promille im Blut hatte zum Zeitpunkt der Tat, wurde ihm vielleicht übermässiger Alkoholkonsum vorgeworfen. Dies aufgrund des im Blut längerfristig nachweisbaren Ethylglucuronid, welches neben den Bierflaschen in der Wohnung und den Angaben des Patienten auf einen längerfristigen Alkoholkonsum hinweisen könnte.

Viele Fragen des Verteidigers an den Gutachter

Der Verteidiger hat seinen Fragenkatalog beendet, der Angeklagte darf nun Fragen stellen: Er will vom Gutachter wissen, ob dieser von der Staatsanwaltschaft instrumentalisiert wurde. Der Gutachter verneint. Der Angeklagte sieht das anders. Er will nun wissen, wieso der psychiatrische Gutachter in seinen Augen nicht die Wahrheit gesagt, dass er Kerngesund ist, holt aber jeweils weit aus. Der Richter schreitet ein und mahnt den Angeklagten, dass er nicht mehr plädieren soll, sondern Fragen stellen.

Der Angeklagte geht auch wieder auf die vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit ein. Er nennt es als Hauptziel, dass der Gutachter von Beginn weg auf einen psychopathologischen Grund aus war. Der Richter gibt dem Angeklagten nun die letzte Chance, Fragen zu stellen und nicht zu plädieren. ansonsten würde er seine Fragenmöglichkeiten abklemmen.

Erste Zeugenaussage

Nach einer extrem langen Frage, wo der Angeklagte alle Symptome nennt, die er nicht hat und dennoch mit einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert wurde, die er aber laut eigener Aussage nicht hat, mahnt ihn der Richter ein weiteres Mal. Der Gutachter erklärt ihm, dass für eine solche Diagnose nicht alle Symptome gegeben sein müssen. Auch eine bei ihm diagnostizierte Denk- und Wahrnehmungsstörung kritisiert der Angeklagte. Der Gutachter sagt ihm aber, dass diese Diagnosen auch von jedem anderen Gutachter, der seine Arbeit richtig macht, getätigt werden. Es ist nun das Ende der Fragenrunde an den Gutachter.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird auf die Pause verzichtet, es tritt ein erster Zeuge vor Gericht. Er wurde bereits von der Staatsanwaltschaft befragt, dies wird nun vor Gericht wiederholt, da der Verteidiger und der angeklagte beim ersten Mal nicht dabei waren: Als er an besagtem Abend am Bahnhofseingang noch eine rauchte, beobachtete er die Menschen, die aus dem Tram ausstiegen. Plötzlich sah er einen Mann, der mit dem Hammer kreisend auf diese Menschen zulief und auf einen älteren Herren mit Rollkoffer einschlug. Auffällig seien vor allem die Haare gewesen, welche der Zeuge als «jamaikanische Frisur» bezeichnet. Der Mann habe mehrere Male auf den älteren Herrn eingeschlagen, nicht aber, als er auf dem Boden lag. Denn ein jüngerer Herr, der kurz vor dem älteren Herrn lief, rangelte den Angreifer nieder.

Der Zeuge bestätigt vor dem Richter, dass es sich beim heute anwesenden Angeklagten um die Person handelt, die den Angriff mit dem Hammer ausgeführt habe. Irrtum ausgeschlossen. Um 14 Uhr geht es dann weiter, mit der Befragung des Angeklagten und den Plädoyers.

Der Angeklagte sagt aus

Der Prozess geht weiter. Der Richter verzichtet darauf, vom Angeklagten den ganzen Tag rekonstruieren zu lassen, da dies bereits passiert ist. Viel spannender findet er, dass am Tag des Angriffs mehrere Treffer höherer Bankangestellter im Umfeld der Nationalbank auf seinem Mobiltelefon gefunden wurde. Unter anderem aber wurde mehrfach die Webseite der BIZ und einer Tagung, die dort stattgefunden hat, aufgerufen. Der Angeklagte erklärt, dass er an diesem Tag mit der «Yuh-App» spekuliert habe. In der App seien wirtschaftliche Headlines aufgepoppt, die der Angeklagte angeklickt hat. Wenn an diesem Tag das WEF gewesen wäre, wäre dies in seiner Suche aufgetaucht. Er sieht dies nicht als stichhaltiges Motiv. Er habe diese Seiten bloss ausgesucht, um sich über die Krypto-Währung zu informieren, mit der er spekulierte. Der Name des Geschädigten sei ihm aber nie über den Weg gealufen.

Der Angeklagte sei auf dem Heimweg vom De-Wette-Park mit einer Coca-Cola-Dose in der rechten Hand in Richtung Gundeli gewesen. Der Geschädigte sei aus dem Gebäude gelaufen, er habe diesen bewusst wahrgenommen. Er sei zwischen dem Geschädigten und dem Täter gelaufen, der Täter habe ihn stark geschubst und danach den Geschädigten angegriffen. Der Angeklagte sei auf den Hammer gefallen, kurz darauf aufgestanden mit dem Hammer in der Hand.

Zu diesem Zeitpunkt habe sich jede Person auf ihn fokussiert anstatt auf den Täter. Die Hammerschläge des Täters habe er nicht gesehen, auch den Täter selbst habe er nicht gesehen. Um Sekundenbruchteile habe es sich gehandelt. Danach seien alle Menschen auf ihn losgegangen. Bei der Linkskurve des 10er- und 11er-Trams habe sich die Situation zugetragen. Vermutlich sei es zwischen den Tramgeleisen gewesen.

Wieso bestätigen aber mehrere Augenzeugen, dass er der Täter ist, fragt der Richter. Der Angeklagte geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft einen Zeugenaufruf gestartet habe und nur die Menschen eingeladen habe, die ihn belasten würden. Er nennt nun Zeugenaussagen, die mehr durch Annahmen auffallen. Dies seien allesamt Mutmassungen. Alle fünf einvernommenen Personen seien laut dem Angeklagten einem Irrtum aufgelegen.

Er argumentiert auch mit der Körpergrösse. Denn ein Zeuge sagte aus, dass der Täter ein bis zwei Zentimeter grösser gewesen sein muss, als der Geschädigte. Das würde den Angeklagten selbst auch als Täter ausschliessen. Er bringt zudem den fussballerischen Vergleich mit dem VAR. Der Richter sagt, dass es überprüft wurde und es leider nicht der Fall sei, dass der komplette Bahnhofsplatz Videoüberwacht werde. Der Angeklagte besteht darauf, dass, wenn es ein Video der Situation geben würde, dieses ihn entlasten würde.

Die Staatsanwaltschaft habe zudem laut dem Angeklagten Zeugenaussagen so umgemünzt, dass sich der Verdacht gegen ihn erhärten würde. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft laut ihm ein weiterer Fehler unterlaufen. Es sei nur die Bank, nicht aber der Geschädigte oder sein Security-Team, gefragt worden, ob er bedroht wurde. Diese hätten auch ihm gegenüber entlastende Aussagen tätigen können. Die Beweisführung wird nun geschlossen, es folgen die Plädoyers.

Die Plädoyers

Plädoyer Staatsanwalt: Eine vollkommen bestrittene Täterschaft und keine Krankheitseinsicht seien heute vom Gericht zu beurteilen. Auch wegen der erdrückenden Beweislast sei der Beschuldigte heute für schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist ausserdem an diesem Tag zweifelsfrei am Tatort zugegen gewesen. Die an den Haaren herbeigezogene Dritttäterthese sei eine Schutzbehauptung. Er verweist auf die Zeugenaussage von heute morgen. Er habe den Schuldigen bereits vor dem Angriff mit dem Hammer gesehen. Seine klaren Antworten an Gericht und Angeklagten habe er klar und deutlich beantwortet. Auch die Bob-Marleyesque Frisur des Angeklagten wurde mehrfach in den Zeugenaussagen erwähnt. Auch dass es sich um den von der Polizei festgehaltenen Mann handelt, wird mehrfach erwähnt. Auch eine Verwirrtheit wird dem Beschuldigten attestiert, ohne dass die Zeuginnen und Zeugen seine Krankheitsgeschichte kannten. Er habe am frühen Nachmittag, direkt auf Google, die Website der BIZ aufgerufen, was die Auswertungen ergeben haben. Spätestens dann habe er von der jährlichen Vollversammlung der Bank gewusst. Fazit: Die Täterschaft des Beschuldigten ist zweifelsfrei nachgewiesen, eine Dritttäterschaft wird ausgeschlossen.

Er erachtet den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gegeben und beruft sich auf Bundesgerichtsentscheide. Der Staatsanwalt fordert, dass festgestellt wird, dass die beschuldigte Person die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihr zur Last gelegten Straftat zwar in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung derer aber Schuldunfähig gewesen ist. Zudem sei die vom psychiatrischen Gutachter vorgeschlagene stationäre psychiatrische Behandlung anzuordnen. Zudem solle der Beschuldigte bis zur Rechtskraft des Urteils weiterhin in Schutzhaft bleiben.

Plädoyer Rechtsvertretung: Schliesst sich dem Staatsanwalt an.

Plädoyer Verteidiger: Es handle sich um einen Akt des grossen Irrtums der Zeugen. Zudem sei sein Mandant von Beginn weg getäuscht geworden, er verdiene nun ein faires Verfahren, eines, dass nicht so einseitig sei, wie dieses. Er wirft zudem vor, dass bei Telefonaten und E-Mailverkehr keine Aktennotizen verfasst wurden, bei seinem Mandanten aber schon. Es gebe lediglich Zeugenaussagen und keine Kamerabeweise. Ausserdem gebe es keine Blutspuren an den Kleidern des Beschuldigten. Auch könne es kein Zufall sein, dass wenige Tage später in Bern ein Mann mit einer Axt rund ums Bundeshaus läuft. Ausserdem wurde der Geschädigte nicht einvernommen, was eigentlich hätte passieren müssen.

Sein Mandant sei jeden Sonntag am Bahnhof, habe die Sonne genossen. Dies sei kein gezieltes Aufsuchen des Tatortes gewesen. Auch seien einige Zeugenaussagen nicht sehr wertvoll, da diese den Angriff nach eigenen Aussagen nicht von Beginn weg gesehen habe. Aufgrund der unzuverlässigen Zeugen, fehlenden Sachbeweisen und dem fehlenden Blut auf den Kleidern, könne nicht zweifelsfrei gesagt werden, dass sein Mandant die Tat begangen habe. Auch ein Motiv sei nicht vorhanden. Kein Interesse an Politik und er kannte nicht einmal den Geschädigten, sowie die Funktion von ihm. Auch seien nur fünf von etwa 31’000 Suchtreffern in Verbindung mit dem Geschädigten gewesen. Ob man einen Tötungsversuch nach der Öffnung eines Links startet, sei zudem zu hinterfragen. Auch wegen des grossen Polizeiaufgebots würde es keinen Sinn machen, einen solchen Angriff zu tätigen.

Auch einschlägige Vorstrafen würden nicht bestehen. Weshalb wurde das nicht stärker gewichtet? Sein Mandant sei Kerngesund, Massnahmen müsse es keine geben. Das Guthaben habe keine entlastenden Momente ausgearbeitet, es sei ein schlampiges, nicht qualitatives Gutachten gewesen. Deshalb bittet er die Richter, sich nicht auf dieses abzustützen Die Fragen konnte der Gutachter nicht beantworten, er tätigte nicht zulässige Diagnosen. Deswegen sei er freizusprechen, die Frage des Vollzugs stelle sich deswegen nicht.

Schadensersatz und Genugtuung bei Freispruch: Da sein Mandant in U-Haft wegen Kollisionsgefahr sass habe er Anspruch auf Genugtuung, Auch da die Lüftungen im Waghof haben nicht funktioniert, sein Mandant habe gelitten. Auch eine Kreuzbandverletzung wegen eines anderen Insassen wird geltend gemacht. Nach der Verletzung kommt er in den Bunker. Zudem wird die sofortige Haftentlassung beantragt. Eine Kombination diverser Ersatzmassnahmen werde von seinem Mandanten akzeptiert.

Replik Staatsanwalt: Unfairer Vorwurf gegenüber Gutachter, geht aber nicht näher darauf ein. Ein Vorabgutachten sei nicht beauftragt worden, der Gutachter habe seine Arbeit gut geleistet.

Duplik Anwalt: Laut seiner Erinnerung sei ein Vorabgutachten gefordert worden, wenn es möglich sei.

Angeklagter: Mit dem Punkt der Ersatzmassnahmen ist er nicht einverstanden. Dies könne er aber noch mit seinem Anwalt besprechen. Für seinen Geschmack sei für die belastende Seite zu viel Geld und Zeit investiert worden, die entlastende viel zu kurz gekommen. Es gäbe kein Motiv. Er sei ein ganz lieber Mensch, jeder der ihn kenne, würde das bestätigen. Er wurde künstlich gefangen gehalten. Zudem sei sein Zellennachbar ein Zeuge in seinem Fall gewesen. Die U-Haft wurde wegen Kollisionsgefahr angeordnet, dennoch kollidierte er. Dies sei ein Rechtsmissbrauch. Er sei aufgrund eines mathematischen wissenschaftlichen Modells im Gefängnis, das ihm eine Rückfallgefahr attestiere. Er lastet der Staatsanwaltschaft an, dass sie sich nur auf die Belastungsseite konzentriere und sich scheinbar nicht an das geltende Recht halten muss. Er redet sehr lange und führt bereits gesagtes noch einmal aus. Er wünscht sich, dass die richtigen entscheide getroffen werden und hofft auf einen Freispruch und dementsprechend auch eine Genugtuung. Er beendet seine Rede mit dem Satz «Ich bedanke mich für die Freilassung».

Der heutige Prozesstag ist beendet, die Urteilsverkündung findet am Donnerstag um 16 Uhr statt.

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