Neue Geldstrafenregelung bei Raserdelikten auch für Neulenker gültig
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Bundesgericht
Schweiz

Neue Geldstrafenregelung bei Raserdelikten auch für Neulenker gültig

22.01.2025 14:50

Baseljetzt

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neuen Geldstrafen für Raserdelikte auch für Fahrzeuglenker anwendbar sind, die ihren Führerschein noch keine zehn Jahre besitzen.

Die seit 2023 möglichen Geldstrafen für Raser ohne einschlägige Verkehrsdelikte in den vorangegangenen zehn Jahren sind auch bei Personen mit weniger langer Erfahrung als Fahrzeuglenker zulässig. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines Genfer Motorradfahrers entschieden, der seinen Fahrausweis 2020 erlangte und 2022 geblitzt wurde.

Gewisser Ermessensspielraum

Die neue Bestimmung von Artikel 90 Absatz 3ter des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann grundsätzlich auch bei Fahrzeuglenkern angewendet werden, die noch nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügen – also auch bei Jung- beziehungsweise Neulenkern. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung beabsichtigt habe, dem Richter bei der Bestrafung von Raserdelikten einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen.

Weder aus dem Gesetz noch aus den parlamentarischen Debatten könne geschlossen werden, dass die Prüfung der Frage, ob der Lenker innerhalb der letzten zehn Jahre ein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen habe, vom Zeitpunkt des Erlangens des Führerausweises beziehungsweise vom Alter des Lenkers abhängig gemacht werden solle.

Massiv zu schnell

Im konkreten Fall überschritt ein Motorradlenker 2022 auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h. In erster Instanz wurde er für das Raserdelikt (Tempoüberschreitung von mindestens 60 km/h, wo maximal 80 km/h erlaubt sind) im April 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Anfang Oktober 2023 trat die Neuregelung von Artikel 90 Absatz 3ter SVG in Kraft. Demnach kann statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, sofern der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre kein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen hat. Da dies im konkreten Fall zutraf, verhängte das Genfer Kantonsgericht im November 2023 eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

Reglung sei nicht anwendbar

Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem, dass beim Vorfall keine anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, gute Fahrbedingungen herrschten und der Betroffene anschliessend sein Motorrad verkaufte und seinen Führerausweis, den er 2020 erlangt hatte, freiwillig hinterlegte.

Die Staatsanwaltschaft gelangte gegen den Entscheid des Genfer Gerichts ans Bundesgericht. Sie machte geltend, Artikel 90 Absatz 3ter SVG setze voraus, dass der Lenker tatsächlich einen tadellosen automobilistischen Leumund während zehn Jahren aufweise. Auf junge Lenker, die erst seit einigen Jahren über einen Führerausweis verfügten, sei die Regelung nicht anwendbar. (Urteil 6B_1372/2023 vom 13.11.2024 ) (sda/alr)

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23.01.2025 07:38

Thomy

👍

0 1
23.01.2025 05:07

pserratore

👍👏🚨

0 1

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