Organisation kritisiert: Wölfe würden mit neuem Beschluss «grossmehrheitlich ausgerottet»
Baseljetzt
Alle Wolfsrudel sollen vor dem Abschuss geschützt werden, nicht nur die auf Initiative von Umweltschutzorganisationen bislang durch Gerichtsbeschluss vorläufig geschützten.
Sämtliche Wolfsrudel in mehreren Kantonen sollen vor dem Abschuss geschützt werden, nicht nur die auf Initiative von Umweltschutzorganisationen bislang durch Gerichtsbeschluss vorläufig geschützten. Das fordert die Wolfsschutzorganisation CH Wolf und hat dafür Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Diese Beschwerden richten sich «gegen die Zustimmung zur proaktiven Regulierung von ganzen Wolfsrudeln» in den Kantonen Graubünden, St. Gallen und Wallis, die das Bundesamt für Umwelt (Bafu) am 27. November erteilt hat, wie CH Wolf in einer Mitteilung von Freitagabend schrieb. Die Zustimmungsverfügungen verstossen demnach gegen konventions- und bundesrechtliche Bestimmungen.
Bewilligung verstosse gegen Berner Konvention
Die bewilligten Abschüsse zielen nach Meinung der Organisation darauf ab, die Wolfsrudel in der Schweiz «grossmehrheitlich auszurotten». Dies verstosse gegen die Berner Konvention, die den Wolf als bedrohte Tierart einem strengen Schutz unterstelle. Die durch die Kantone bewilligten Abschüsse erfolgten «widerrechtlich».
«Mit unseren Beschwerden bezwecken wir eine grundsätzliche Klärung der Rechtsmässigkeit der erfolgten Abschüsse und erhoffen uns auch einen sofortigen Stopp der Abschüsse bei den Rudeln, bei denen andere Umweltschutzorganisationen keine Beschwerden eingereicht haben», schreibt die Wolfsschutzorganisation.
Prüfung und Abwägung der verschiedenen Interessen
Nachdem Umweltschutzorganisationen beim Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung gegen die Regulierung durch das Bafu von Ende November erwirkt hatten, beantragte dieses mit den betroffenen Kantonen die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.
Nach einer «summarischen Prüfung und nach Abwägung der verschiedenen Interessen» kam das Bundesverwaltungsgericht allerdings zum Schluss, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung überwiege. (sda/mhu)
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