Vier-Augen-Prinzip gegen willkürliche Schulzuweisungen im Baselbiet
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Verordnung
Baselland

Vier-Augen-Prinzip gegen willkürliche Schulzuweisungen im Baselbiet

14.11.2024 12:58

Baseljetzt

Wenn die Leistungsvorgaben knapp oder nicht erreicht werden, werden auch das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten sowie der Entwicklungsstand berücksichtigt. Neu muss der Vorschlag schriftlich begründet werden.

Der Baselbieter Landrat hat am Donnerstag die Anpassungen der Laufbahnverordnung begrüsst. Die seit Kurzem geltende Verordnung sieht unter anderem vor, dass bei Übertrittentscheiden von der Primar- in die Sekundarstufe I im Zweifelsfall ein Vier-Augen-Prinzip gilt.

Bei Kindern, welche die Leistungsvorgaben nur knapp erreichen oder nicht erreichen, werden auch das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten sowie der Entwicklungsstand berücksichtigt. Bei einer solchen Diskrepanz muss die Lehrperson neu den Zuweisungsvorschlag schriftlich begründen und der Schulleitung vorgängig zur Genehmigung unterbreiten. In solchen Zweifelsfällen soll das Vieraugenprinzip zum Tragen kommen, um «willkürlichen Einschätzungen» entgegenzuwirken, wie die Regierung schreibt.

Abbruchquote soll reduziert werden

Die Regierung reagierte mit dieser Anpassung auf ein Postulat von Anita Biedert (SVP). Sie nahm auch die Anliegen von vier weiteren Postulaten von Biedert sowie von den beiden SP-Ratsmitgliedern Kirchmayr und Ursula Wyss sowie der ehemaligen parteilosen Landrätin Regina Werthmüller auf. Im Zuge einer Sammelvorlage passte sie die Laufbahnverordnung an und setzte sie per August 2024 in Kraft.

Nach einer Analyse wurden auch die Bedingungen für den Wechsel des Leistungszugs auf Sekundarstufe I verschärft. Damit soll die Austritts- und Abbruchquote im Gymnasium und an der FMS reduziert werden.

Sämtliche Fraktionen waren mit den Anpassungen der Laufbahnverordnung einverstanden. Sie stimmten daher für die Abschreibung der fünf Postulate. (sda/maf)

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