BAG will Versorgungsengpässe bei Medikamenten besser überbrücken
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Gesundheit
Schweiz

BAG will Versorgungsengpässe bei Medikamenten besser überbrücken

29.04.2025 11:28 - update 29.04.2025 11:54

Baseljetzt

Der Zugang zu Medikamenten bei akuten Versorgungsengpässen wird verbessert. Dies wirke sich insbesondere auf die Situation in der Pädiatrie aus, da kindgerechte Medikamente besonders häufig von Lieferengpässen betroffen seien, teilte das Bundesamt für Gesundheit mit.

Diese Massnahme erlaube es, rasch und rechtskonform auf akuten Bedarf zu reagieren, damit unter anderem kranke Kinder nicht auf benötigte Medikamente warten müssten, schrieb das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am Dienstag.

Mit der Massnahme können in der Schweiz nicht zugelassene oder nicht verfügbare Arzneimittel, die dringend benötigt werden, von Medizinalpersonen auch dann eingeführt und kurzfristig gelagert werden, wenn sie nicht nur für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten vorgesehen sind. Die neue Regelung sei eine Übergangslösung und gelte bis zum Inkrafttreten der laufenden gesetzlichen Anpassungen. Sie werde von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und den Kinderärzten Schweiz mitgetragen.

Notfall-Begriff wird neu ausgelegt

Dazu hätten die Kantonsapothekerinnen und -apotheker der Schweiz im Einvernehmen mit dem BAG und Swissmedic beschlossen, den Artikel 49 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung und den darin enthaltenen Begriff «Notfall» neu auszulegen.

Das Vorgehen bei der Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln der Spezialitätenliste sowie die Vergütung lebenswichtiger, importierter Medikamente werden in einem Rundschreiben des BAG zur Vergütung bei Versorgungsengpässen geregelt.

Sind importierte Arzneimittel aus der Spezialitätenliste des Krankenversicherungsgesetzes vorübergehend nicht erhältlich, können sie direkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden, wie es weiter hiess. Andere importierte, lebenswichtige Arzneimittel könnten nur ausnahmsweise im Einzelfall nach Kostengutsprache durch den Krankenversicherer und Prüfung durch dessen vertrauensärztlichen Dienst vergütet werden. (sda/maf)

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30.04.2025 06:33

pserratore

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