
Energiegesetz-Gegner wollen das Dekret mit einer Volksabstimmung rückgängig machen
Baseljetzt
Gegnerinnen und Gegner des Energiegesetzes in Baselland haben am Donnerstag eine Gesetzesinitiative lanciert. Damit wollen sie das Dekret zur Gesetzesrevision rückgängig machen.
Die neue Initiative unter dem Titel «Energiepolitik nur mit der Bevölkerung» sieht vor, im Gesetz jene Bestimmungen zu streichen, die wichtige energiepolitische Entscheide auf Dekrets-Stufe delegieren. Dies schreiben die beiden Landratsmitglieder Christine Frey (FDP) und Peter Riebli (SVP), die das Initiativkomitee präsidieren, in einer Medienmitteilung.
Unter anderem soll der Absatz aus dem Energiegesetz gestrichen werden, der es dem Landrat ermöglicht, den Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs für Neubauten und beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger festzulegen. Zudem will das Komitee gemäss Initiativtext im Gesetz ergänzen, dass das Dekret zum Energiegesetz spätestens zwei Monate nach der Annahme dieses Gesetzes in der Volksabstimmung ausser Kraft gesetzt wird.
Die Baselbieter Stimmbevölkerung entscheidet am 9. Juni über eine Änderung des Energiegesetzes. Dieses sieht unter anderem eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie am Gesamtverbrauch sowie eine Senkung des Heizwärmebedarfs bei bestehenden Bauten vor.
Komitee spricht von einer gesetzlichen «Hintertür»
Dem Nein-Komitee ist vor allem das Dekret zum Energiegesetz ein Dorn im Auge. Dieses unterliegt im Gegensatz zum Gesetz nicht der Volksabstimmung und kann unabhängig davon in Kraft treten. Das Dekret sieht vor, dass bestehende Bauten ab 2026 mit erneuerbarer Energie beheizt werden müssen, sofern der Heizwärmeerzeuger älter als 15 Jahre alt ist.
Der Landrat verabschiedete das Dekret im Oktober 2023 parallel zur Gesetzesrevision. Frey und Riebli schreiben, dass das Dekret erlaube, «durch eine Hintertür» Verbote und Pflichten einzuführen. Damit werde die Mitbestimmung der Bevölkerung eingeschränkt.
Die Baselbieter Regierung hält jedoch in den Abstimmungserläuterungen fest, dass die sich die vom Parlament beschlossene Dekretsänderung auf das kantonale Energiegesetz stützt. Eine dortige Bestimmungen räumt dem Landrat bereits seit 2016 explizit die Kompetenz ein, in einem Dekret Anforderungen zur Deckung des Energiebedarfs bei Neubauten und beim Ersatz von Wärmeerzeugern festzulegen. (sda/daf)
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