
Schweizer Sanktionen gegen russischen Oligarchen bleiben bestehen
David Frische
In der Schweiz bleiben die Sanktionen gegen den russischen Oligarchen Dimitri Konow bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Antrag des Ex-Verwaltungsratspräsidenten des russischen Konzerns Sibur abgelehnt.
Die Schweizer Behörden setzten den Beschwerdeführer Mitte März 2022 auf die Liste der Personen, gegen die nach dem russischen Einmarsch in der Ukraine Ende Februar 2022 Sanktionen verhängt worden waren. Konow war damals Verwaltungsratspräsident der Sibur Holding, die als grösster petrochemischer Konzern Russlands gilt.
Im Juni 2022 teilte der Russe dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit, dass er von seinen Funktionen an der Spitze von Sibur zurückgetreten sei. Er betonte, dass er keine Kontrolle oder entscheidenden Einfluss ausübe, und beantragte seine Streichung von der Sanktionsliste. Zudem sei sein Aufstieg innerhalb des Konzerns nicht auf eine Begünstigung durch die Machthaber zurückzuführen, sondern auf seine Führungsqualitäten.
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Position des WBF ein und weist die Beschwerde zurück. Es ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Departements nicht rechtswidrig ist und keinen Ermessensmissbrauch darstellt.
Die Richter wiesen auch darauf hin, dass Konow zu dem «eng begrenzten und exklusiven Kreis» von Personen gehöre, die von Wladimir Putin bei einer Konferenz im Kreml am 22. Februar 2022 über die Invasion der Ukraine informiert worden seien.
Sibur-Aktien für Putins Schwiegersohn
Weiter soll Putins Schwiegersohn als Hochzeitsgeschenk Sibur-Aktien im Wert von 400 Millionen Franken erhalten haben. Auch soll der Konzern dem russischen Präsidenten eine Datscha zur Verfügung gestellt haben.
Ferner argumentierte das WBF, dass die fehlende direkte Beteiligung des Beschwerdeführers an den Ereignissen in der Ukraine im Rahmen der Sanktionen irrelevant sei.
Auch wenn Konow sein Amt niedergelegt habe, habe er jahrelang einen wichtigen Konzern geleitet, der der Regierung erhebliche Ressourcen zur Verfügung stellte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Einfluss von Konow nach seinem Rücktritt von einem Tag auf den anderen verschwunden sei. (Urteil B-5313/2023 vom 1. September 2025) (sda/daf)
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