Shaqiri legt im Streit um Rheinfelder Baubewilligung ein Tor vor
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Shaqiri legt im Streit um Rheinfelder Baubewilligung ein Tor vor

11.04.2025 14:22 - update 11.04.2025 17:27

Baseljetzt

Fussballstar Xherdan Shaqiri hat sich nicht verrechnet: Seine geplante Villa in Rheinfelden hält laut Bundesgericht die geltenden Flächenvorgaben doch ein. Bauen darf der 33-Jährige aber vorerst trotzdem nicht.

Xherdan Shaqiri plant seit längerem den Bau eines Einfamilienhauses mit einer Einliegerwohnung, einer Garage, einem Aussenschwimmbecken und einem Whirlpool. Die Stadt Rheinfelden hatte das Projekt zwar bereits im August 2022 bewilligt, doch vier Einsprachen von Anwohnenden verhinderten bisher den Bau.

Ein Streitpunkt war die Grösse der Villa. Die zulässige Ausnützung des Grundstücks werde um mehr als 13 Prozent überschritten, stellte das Aargauer Verwaltungsgericht im Januar 2024 auf eine Beschwerde hin fest. Es hob die Baubewilligung auf.

Zu einem anderen Schluss ist das Bundesgericht gekommen. Das Attikageschoss dürfe gemäss einer Aargauer Ausnahmebestimmung gar nicht zur Ausnützungsziffer hinzugerechnet werden, hält das Bundesgericht im am Freitag veröffentlichten Urteil fest.

Eine unklare Ausnahme

Die Verwirrung über die mögliche Ausnützung ist auf eine Ausnahmebestimmung zurückzuführen. Der Kanton Aargau schreibt zwar vor, dass grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Geschossflächen anzurechnen sind. Die Gemeinden können aber wiederum für Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichende Regelungen erlassen.

In der Stadt Rheinfelden fehle eine solche Sonderregelung, hatte das Verwaltungsgericht argumentiert. Denn deren Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sehe lediglich vor, dass «Dach- und Kellergeschosse» nicht anzurechnen seien – «Attikageschosse» nenne sie nicht und nehme sie damit explizit von der Ausnahme aus.

Shaqiri und die Stadt Rheinfelden argumentierten, dass ein Attikageschoss und ein Dachgeschoss ähnlich genutzt würden und daher gleich zu behandeln seien. Die Stadt verwies zudem auf frühere Bewilligungen, in denen Attikaflächen ebenfalls nie mitgezählt worden seien. Sie habe die Bestimmung immer so ausgelegt.

Beide Interpretationen nachvollziehbar

Für die Lausanner Richter ist es zwar unklar, weshalb die Stadt Rheinfelden den Begriff «Attikageschoss» in der BNO nicht erwähnt, zumal sie dies in einer früheren Fassung getan hatte. Aber ihre Auslegung der Bestimmung sei für sich betrachtet doch sinnvoll, sachgerecht und letztlich zulässig.

Das kantonale Verwaltungsgericht dürfe die Interpretation der Stadt nicht durch seine eigene ersetzen, auch wenn diese an sich ebenfalls vertretbar sei, heisst es im Urteil. Die zulässige Auslegung der Stadt gehe vor – sonst würde in die Gemeindeautonomie eingegriffen.

Damit ist der Streit um Shaqiris Bauvorhaben aber noch nicht beendet. Das Verwaltungsgericht muss sich nun auf Geheiss des Bundesgerichts zunächst noch mit den – neben der Ausnützungsziffer – weiteren vorgebrachten Rügen der Anwohnenden auseinandersetzen, die im bisherigen Verfahren offen geblieben sind. (Urteile 1C_127/2024 und 1C_138/2024 vom 27.03.2025) (sda/jwe)

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15.04.2025 17:40

Sonnenliebe

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