
Ungehorsames Verhalten gegenüber Polizei zurecht bestraft
Baseljetzt
Das widerspenstige Verhalten eines Mannes beim Eintreffen der Polizei an seinem Wohnort hat die Basler Justiz zurecht geahndet. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Der Verurteilte fuhr eine stark alkoholisierte junge Frau mit seinem Roller zu sich nach Hause, was ein Angestellter der Verkehrsbetriebe beobachtete und der Polizei meldete. Die Polizei fand vor der Wohnung die Schuhe der Frau und verlangte Einlass, wogegen sich der Rollerfahrer wehrte. Im Wohnzimmer lag die Jacke der damals 24-Jährigen. Als die Polizeibeamten ins Schlafzimmer gehen wollte, stellte sich der Mann ihnen ebenfalls ins den Weg.
Dort lag die nur noch leicht bekleidete, bewusstlose Frau, deren Anwesenheit der Beschwerdeführer zuvor noch negiert hatte. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Seinen Ausweis wollte der Mann den Beamten nicht zeigen und auch einem Atemalkoholtest widersetzte er sich. Später wurde deshalb eine Blutprobe unter Zwang entnommen.
Keine Entschädigung für U-Haft
Der Beschwerdeführer wurde wegen Mangel an Beweisen vom Vorwurf der versuchten Schändung freigesprochen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn jedoch wegen Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Daran gibt es nichts auszusetzen, wie das Bundesgericht festhält.
Es hat auch die Abweisung einer Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen bestätigt. Sie wurde an die bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen und die Busse von 400 Franken angerechnet. Für das Nichtbezahlen der Busse hatte das kantonale Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen vorgesehen.
Wie das Bundesgericht ausführt, ist eine sogenannte Überhaft nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Eine Entschädigung werde nur subsidiär ausgerichtet und es bestehe kein Wahlrecht. (Urteil 6B_138/2024 vom 1.5.2024) (sda/jwe)
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